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Lkw-Steuer-Rechner 2026: über und unter 3,5 t

Nutzfahrzeuge und Zugmaschinen nach Gewicht

Die Kfz-Steuer für dieses Fahrzeug beträgt:

0,00 €

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Der Rechner deckt beide Gewichtsstaffeln ab: Bis 3.500 kg zählt allein das Gewicht, darüber kommt die Schadstoffklasse hinzu und der Betrag ist gedeckelt. Unter 3.500 kg bleibt die Auswahl der Klasse deshalb ohne Wirkung.

Nutzfahrzeuge werden nach Gewicht besteuert, nicht nach Hubraum oder CO₂-Wert. Entscheidend ist die zulässige Gesamtmasse aus Feld F.2 der Zulassungsbescheinigung Teil I, und an der Grenze von 3.500 kg wechselt die Vorschrift: darunter zählt allein das Gewicht, darüber kommen Schadstoff- und Geräuschklasse hinzu.

Was der Rechner braucht

Der Steuerrechner ermittelt den Betrag aus zwei Angaben:

  • Zulässige Gesamtmasse in kg (Feld F.2). Nicht die technisch zulässige Masse und nicht das Leergewicht nehmen – beide weichen ab.
  • Schadstoffklasse. S 2 und besser, S 1, G 1 oder „übrige“. Festgestellt wird sie von der Zulassungsbehörde nach Anlage XIV zu § 48 StVZO; im Papier führen die letzten beiden Ziffern von Feld 14.1 darauf. Sie zählt erst über 3.500 kg.

Der Rechner bildet beide Staffeln ab: Bis 3.500 kg rechnet er allein nach dem Gewicht, darüber nach Gewicht und Klasse. Unterhalb der Grenze ändert die Auswahl der Schadstoffklasse den Betrag deshalb nicht – das Gesetz kennt dort keine.

Bis 3.500 kg: nur das Gewicht zählt

§ 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG kennt drei Sätze, jeweils für 200 kg oder einen Teil davon: 11,25 € für die ersten zwei Tonnen, 12,02 € für alles zwischen 2.000 und 3.000 kg und 12,78 € für den Rest bis 3.500 kg. Weder ein Höchstbetrag noch eine Abgasstufe kommen hier ins Spiel. Ein Fahrzeug mit 2.600 kg kommt damit auf 10 × 11,25 € + 3 × 12,02 € = 148,56 € im Jahr, zu zahlen 148 € (Rechenbeispiel der Zollverwaltung).

Zulässige Gesamtmasse Jahressteuer zu zahlen
2.000 kg112,50 €112 €
2.600 kg148,56 €148 €
2.800 kg160,58 €160 €
3.000 kg172,60 €172 €
3.500 kg210,94 €210 €

Der Sprung über 3.500 kg macht die Steuer übrigens nicht zwingend höher: ein Fahrzeug mit 3.600 kg und Schadstoffklasse S 2 zahlt 120 € und damit weniger als ein 3.500-kg-Transporter. Die Staffel für schwere Nutzfahrzeuge beginnt bei niedrigeren Sätzen, dafür steigt sie steiler.

Über 3.500 kg: Gewicht plus Klasse, gedeckelt

Über 3.500 kg greift § 9 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG. Auch hier wird je angefangene 200 kg gerechnet, die Sätze steigen aber mit jeder Gewichtsstufe und hängen an der Klasse. Jede Klasse hat einen Höchstbetrag, über den die Jahressteuer nicht hinausgeht:

Klasse Satz bis 2.000 kg Satz über 12.000 kg Höchstbetrag
S 2 und besser6,42 €14,32 €556 €
S 16,42 €14,32 € bis 36,23 €914 €
G 19,64 €21,47 € bis 54,35 €1.425 €
übrige11,25 €25,05 € bis 63,40 €1.681 €

So läuft die Staffelrechnung, am Beispiel eines 7,5-Tonners der Klasse S 2: Die ersten 2.000 kg kosten 10 × 6,42 € = 64,20 €. Erst das Gewicht darüber wandert in die nächsten Stufen – 5 × 6,88 € für die zweite Tonne, 5 × 7,31 € für die dritte, 5 × 7,75 € für die vierte, 5 × 8,18 € für die fünfte, 5 × 8,62 € für die sechste, und die restlichen 500 kg mit 3 × 9,36 €. Zusammen 285,98 €, zu zahlen 285 €. Wer stattdessen das gesamte Gewicht mit dem obersten Satz multipliziert, rechnet deutlich zu hoch.

Schwere Fahrzeuge laufen schnell in den Deckel: Ein 26-Tonner und ein 40-Tonner zahlen dasselbe, nämlich den Höchstbetrag ihrer Klasse – 556 € bei S 2, 1.681 € bei „übrige“.

Traktoren, Schlepper und andere Zugmaschinen

Zugmaschinen sind Nutzfahrzeuge und werden nach denselben Gewichtssätzen besteuert. In aller Regel zahlt ein Landwirt dafür aber nichts: Das Halten von Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), anerkannten Sonderfahrzeugen und deren Anhängern ist nach § 3 Nr. 7 KraftStG steuerfrei, solange die Fahrzeuge ausschließlich land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden.

Begünstigt sind laut Zollverwaltung der Einsatz im eigenen Betrieb, Lohnarbeiten für solche Betriebe, Beförderungen, die in einem solchen Betrieb beginnen oder enden, der Transport von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm sowie Grünflächenpflege und Straßenreinigung im Auftrag der Gemeinde. Nicht begünstigt sind gewerbliche Fahrten – etwa Schotter- und Bauschutttransporte für ein Bauunternehmen, gewerbliche Mäh- und Mulcharbeiten oder private Besorgungsfahrten. Schon eine einzige solche Fahrt kostet die Befreiung, weil das Gesetz die ausschließliche Verwendung verlangt.

Der Antrag geht direkt bei der Zulassung an die Zulassungsstelle oder später an das Hauptzollamt, schriftlich mit Formular 3813 oder online im Zoll-Portal. Als Nachweis dienen etwa der Beitragsbescheid der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, der Grundsteuerwertbescheid, ein Steuerbescheid des Finanzamts oder ein Pachtvertrag. Ist die Befreiung einmal gewährt, kann das Hauptzollamt für bis zu drei Jahre auf neue Nachweise verzichten, solange der Verwendungszweck gleich bleibt.

Ohne diese Voraussetzungen wird der Schlepper ganz normal nach Gewicht besteuert – ein 4.000-kg-Schlepper der Klasse S 2 kommt auf 135 €, ein 7.500-kg-Schlepper auf 285 € im Jahr. Für alte Schlepper ist zusätzlich das H-Kennzeichen eine Option, das allerdings eine bestehende Befreiung nach § 3 Nr. 7 aufhebt.

Anhänger hinter dem Lkw

Anhänger haben eine eigene Steuer von 7,46 € je angefangene 200 kg, höchstens 373,24 € im Jahr – Einzelheiten auf der Seite zur Anhänger-Steuer. Betriebe mit mehreren Anhängern können sie nach § 10 KraftStG auf Antrag aussetzen lassen: Der Anhänger bekommt ein grünes Kennzeichen und darf dann nur hinter Zugfahrzeugen laufen, für die der Anhängerzuschlag von 373,24 € im Jahr gezahlt wird. Ausgenommen sind Wohnwagenanhänger sowie Anhänger hinter Krafträdern und Pkw.

Fälligkeit

Die Steuer ist ein Jahr im Voraus zu entrichten (§ 11 Abs. 1 KraftStG). Der Zwölfmonatszeitraum läuft dabei ab dem Tag der Zulassung, nicht ab dem 1. Januar. Bei einer Jahressteuer über 500 € darf halbjährlich gezahlt werden, mit 3 % Aufgeld auf den Teilbetrag; über 1.000 € vierteljährlich mit 6 %. Im Lkw-Bereich greift das oft: Ein 40-Tonner der Klasse „übrige“ zahlt dann 445 € im Quartal statt 1.681 € auf einen Schlag – in der Summe rund 99 € mehr im Jahr.

Ohne SEPA-Lastschriftmandat lässt sich ein Fahrzeug gar nicht zulassen; es wird bei der Zulassungsbehörde erteilt (§ 13 Abs. 1 KraftStG). Abgebucht wird nach dem Steuerbescheid, für die Folgejahre kommt im Regelfall kein neuer Bescheid mehr. Die Steuerpflicht beginnt am Tag der Zulassung, dauert mindestens einen Monat und endet mit der Abmeldung. Bei einem Saisonkennzeichen richtet sie sich allein nach dem Betriebszeitraum: je Tag ein Dreihundertfünfundsechzigstel der Jahressteuer.

Häufige Fragen zur Lkw-Steuer

Nach dem zulässigen Gesamtgewicht aus Feld F.2, je angefangene 200 kg. Bis 3.500 kg gelten drei feste Sätze von 11,25 € bis 12,78 €, ohne Schadstoffklasse und ohne Höchstbetrag. Über 3.500 kg kommt die Schadstoff- beziehungsweise Geräuschklasse hinzu, die Sätze steigen mit dem Gewicht, und es gibt Höchstbeträge von 556 € bis 1.681 € im Jahr.

Zwischen 112 € und 210 € im Jahr, je nach Gewicht. Gerechnet wird mit 11,25 € je angefangene 200 kg bis 2.000 kg, 12,02 € über 2.000 bis 3.000 kg und 12,78 € über 3.000 bis 3.500 kg (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG). Ein Transporter mit 2.600 kg kostet 148 €, ein 3,5-Tonner 210 €. Die Schadstoffklasse spielt in diesem Bereich keine Rolle.

Beide zahlen denselben Betrag, nämlich den Höchstbetrag ihrer Klasse: 556 € bei Schadstoffklasse S 2 und besser, 914 € bei S 1, 1.425 € bei Geräuschklasse G 1 und 1.681 € in der Gruppe der übrigen Fahrzeuge. Der Deckel wird bei schweren Fahrzeugen fast immer erreicht, sodass zusätzliches Gewicht die Steuer nicht mehr erhöht.

Die Einordnung ist keine Wahl des Halters. Die Zulassungsbehörde stellt die Fahrzeugklasse fest, und diese Feststellung ist für das Hauptzollamt verbindlich (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG). Faustregeln wie eine bestimmte Ladeflächengröße oder eine Höchstgeschwindigkeit sind keine gesetzlichen Voraussetzungen. Maßgeblich ist, was in der Zulassungsbescheinigung als Fahrzeugklasse und Aufbauart eingetragen ist.

Zugmaschinen sind Nutzfahrzeuge und werden nach denselben Gewichtssätzen besteuert wie Lkw. In der Land- und Forstwirtschaft entfällt die Steuer jedoch: Das Halten von Zugmaschinen außer Sattelzugmaschinen, anerkannten Sonderfahrzeugen und deren Anhängern ist nach § 3 Nr. 7 KraftStG steuerfrei, solange sie ausschließlich dafür eingesetzt werden. Ohne diese Voraussetzung kostet ein 4.000-kg-Schlepper der Klasse S 2 rund 135 €, ein 7.500-kg-Schlepper rund 285 € im Jahr.

Entweder direkt bei der Zulassung über die Zulassungsstelle oder später beim zuständigen Hauptzollamt, schriftlich mit dem Formular 3813 oder online über das Zoll-Portal. Als Nachweis dienen etwa der Beitragsbescheid der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, der Grundsteuerwertbescheid, ein Steuerbescheid des Finanzamts oder ein Pachtvertrag. Ist die Befreiung einmal gewährt, kann das Hauptzollamt für bis zu drei Jahre auf neue Nachweise verzichten, solange der Verwendungszweck gleich bleibt.

Ohne SEPA-Lastschriftmandat lässt die Zulassungsbehörde kein Fahrzeug zu (§ 13 Abs. 1 KraftStG). Außerdem prüft sie, ob der Halter Kfz-Steuerrückstände hat – bestehen welche, wird nicht zugelassen (§ 13 Abs. 2 KraftStG). Die Steuer entsteht am Tag der Zulassung und wird sofort für zwölf Monate im Voraus fällig; bei Beträgen über 500 € kann auf halbjährliche, über 1.000 € auf vierteljährliche Zahlung umgestellt werden.

Stand und Quellen

Stand: 11. September 2026. Maßgeblich sind das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (in Kraft seit 01.01.2026) sowie die Merkblätter der Zollverwaltung zu Steuerhöhe, Land- und Forstwirtschaft und Fälligkeit und Zahlung. Die Beträge sind eigene Berechnungen nach diesen Sätzen; verbindlich ist der Bescheid des Hauptzollamts.

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