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Kfz-Steuer 2026: was Ihr Fahrzeug kostet

Fahrzeugart wählen und Steuer berechnen

Wie viel Kfz-Steuer ein Fahrzeug kostet, entscheidet seine Fahrzeugart. Ein Motorrad wird nur nach Hubraum besteuert, ein Anhänger nur nach Gewicht, ein Pkw nach Hubraum und CO₂-Wert, ein Wohnmobil nach Gewicht und Schadstoffklasse, ein Oldtimer gar nicht nach Technik, sondern pauschal. Zuständig ist die Bundeszollverwaltung mit ihren Hauptzollämtern, nicht das Finanzamt.

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Welcher Rechner für welches Fahrzeug

Fahrzeug Was gezählt wird Was es kostet
Pkw Hubraum, dazu CO₂-Wert oder Abgasstufe – je nach Erstzulassung 2,00 € (Benzin) oder 9,50 € (Diesel) je 100 cm³ plus 2,00 € bis 4,00 € je g/km über 95 g/km; ältere Fahrzeuge 6,75 € bis 37,58 € je 100 cm³
Motorrad nur Hubraum 1,84 € je angefangene 25 cm³, bis 125 cm³ und 11 kW steuerfrei
Wohnmobil Gewicht und Schadstoffklasse 16,00 €, 24,00 € oder 40,00 € je 200 kg für die ersten zwei Tonnen, darüber 10,00 € bis 25,00 €
Wohnwagen nur Gewicht 7,46 € je angefangene 200 kg, nie mehr als 373,24 €
Anhänger Gewicht abzüglich Stütz- oder Aufliegelast 7,46 € je angefangene 200 kg, nie mehr als 373,24 €
Lkw und Zugmaschinen Gewicht, über 3.500 kg zusätzlich Schadstoff- und Geräuschklasse 11,25 € bis 12,78 € je 200 kg bis 3.500 kg; darüber 6,42 € bis 63,40 €, gedeckelt auf 556 € bis 1.681 €
Elektrofahrzeug Erstzulassung, danach Gewicht zehn Jahre 0 €, anschließend die Hälfte der Gewichtssteuer
Oldtimer nur die Art des Kennzeichens 191,73 € im Jahr, für Krafträder 46,02 €

Die Angaben stehen alle in einem Dokument

Für jeden dieser Rechner genügt die Zulassungsbescheinigung Teil I, der frühere Fahrzeugschein:

Gesucht Feld Gebraucht für
Tag der ErstzulassungBPkw und Elektrofahrzeuge
Zulässige Gesamtmasse in kgF.2Lkw, Wohnmobil, Wohnwagen, Anhänger, Elektro
Hubraum in cm³P.1Pkw und Motorrad
Nennleistung in kWP.2Motorrad, wegen der 11-kW-Grenze
KraftstoffP.3Pkw, Benzin oder Diesel
CO₂-Wert in g/kmV.7jeder Pkw ab Juli 2009
Emissionsschlüsselnummer14.1Abgas- und Schadstoffklasse; nur die letzten zwei Ziffern zählen

HSN und TSN helfen nicht weiter. Die Schlüsselnummern aus den Feldern 2.1 und 2.2 benennen Hersteller und Typ; besteuert werden aber die technischen Werte des einzelnen Fahrzeugs. Ein Rechner, der nach HSN und TSN fragt, schlägt daraus nur den Hubraum und den CO₂-Wert nach – die stehen im eigenen Papier schneller.

Zahlen, abbuchen, abmelden

  • Fällig wird die Steuer am Tag der Zulassung, und zwar gleich für zwölf Monate im Voraus. Der Zeitraum läuft ab diesem Tag, nicht ab dem Jahreswechsel.
  • Ohne SEPA-Lastschriftmandat wird kein Fahrzeug zugelassen (§ 13 Abs. 1 KraftStG). Das Mandat wird bei der Zulassungsbehörde erteilt; für die Folgejahre kommt im Regelfall kein neuer Bescheid mehr, es wird einfach weiter abgebucht.
  • Über 500 € Jahressteuer ist Halbjahreszahlung erlaubt (3 % Aufgeld), über 1.000 € auch Vierteljahreszahlung (6 %).
  • Der abgebuchte Betrag wird auf volle Euro abgerundet (§ 11 Abs. 5 KraftStG). Aus 96,60 € Jahressteuer werden 96 €.
  • Die Steuerpflicht dauert mindestens einen Monat – auch wenn das Fahrzeug nach drei Tagen wieder abgemeldet wird.
  • Beim Verkauf endet sie mit dem Tag, an dem das Fahrzeug auf den Käufer umgeschrieben wird. Ab da schuldet der neue Halter die Steuer.
  • Ein Saisonkennzeichen senkt die Steuer entsprechend: je Tag des Betriebszeitraums ein Dreihundertfünfundsechzigstel der Jahressteuer, Betriebszeitraum zwei bis elf volle Monate.

Wer nichts oder weniger zahlt

  • Elektroautos mit Erstzulassung ab dem 18.05.2011: zehn Jahre steuerfrei, längstens bis zum 31.12.2035, danach halbe Gewichtssteuer. Hybride und Range-Extender zählen nicht dazu.
  • Schwerbehinderte Halter mit den Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „aG“: volle Befreiung; mit orangefarbenem Flächenaufdruck 50 % Ermäßigung, dann aber ohne Freifahrt im Nahverkehr. Beides nur auf Antrag und nur für ein Fahrzeug.
  • Land- und Forstwirtschaft: Zugmaschinen außer Sattelzugmaschinen, anerkannte Sonderfahrzeuge und deren Anhänger, solange sie ausschließlich so eingesetzt werden.
  • Kleinkrafträder und Leichtkrafträder bis 125 cm³ und 11 kW, Arbeitsmaschinen, Stapler und Krankenfahrstühle: zulassungsfrei und damit steuerfrei.
  • Einsatzfahrzeuge von Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz, Fahrzeuge für Straßenreinigung und Wegebau, wenn sie von außen als solche erkennbar sind.
  • Spezialanhänger für Sportgeräte, für Tiere zu Sportzwecken oder für Rettungsboote, solange sie nur dafür benutzt werden.
  • Schaustellerfahrzeuge: Zugmaschinen sowie Wohnwagen und Wohnmobile über 3.500 kg und Packwagen über 2.500 kg.

Die meisten dieser Befreiungen sind antragsgebunden und laufen über das zuständige Hauptzollamt oder das Zoll-Portal. Steuerbefreite Fahrzeuge bekommen in der Regel ein grünes Kennzeichen – Ausnahmen gibt es unter anderem für Fahrzeuge schwerbehinderter Halter.

Häufige Fragen zur Kfz-Steuer

Die Kraftfahrzeugsteuer ist eine Bundessteuer. Verwaltet wird sie seit 2014 von der Bundeszollverwaltung, örtlich zuständig ist das jeweilige Hauptzollamt. Das Finanzamt ist daran nicht beteiligt. Abgebucht wird der Betrag vom Hauptzollamt per SEPA-Lastschrift; welches Amt zuständig ist, richtet sich nach dem Wohnsitz beziehungsweise Sitz des Halters.

Am Tag der Zulassung, und zwar gleich für zwölf Monate im Voraus (§ 11 Abs. 1 KraftStG). Der Entrichtungszeitraum läuft ab diesem Tag, nicht ab dem 1. Januar – wer im August zulässt, zahlt jedes Jahr im August. Bei einer Jahressteuer über 500 € ist halbjährliche Zahlung möglich (3 % Aufgeld), über 1.000 € auch vierteljährliche (6 %). Der zu zahlende Betrag wird auf volle Euro nach unten abgerundet.

Zunächst fallen Säumniszuschläge an. Bleibt die Steuer offen, beantragt das Hauptzollamt bei der Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung von Amts wegen: Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird eingezogen und das Kennzeichen entstempelt (§ 14 KraftStG). Außerdem darf die Zulassungsbehörde kein neues Fahrzeug auf jemanden zulassen, der Kfz-Steuerrückstände hat – erst ab einem Rückstand unter 5 € wird davon abgesehen (§ 13 Abs. 2 KraftStG).

Zum 1. Januar 2026 ist das Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in Kraft getreten. Es verlängert die Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge: Sie gilt jetzt für Erstzulassungen bis zum 31.12.2030 und längstens bis zum 31.12.2035. Wer bisher wegen der alten Frist verkürzt befreit war, bekommt ohne Antrag einen geänderten Steuerbescheid. Die Sätze für Verbrenner, Wohnmobile, Anhänger und Nutzfahrzeuge sind unverändert.

Die Steuerpflicht des bisherigen Halters endet mit dem Tag, an dem das Fahrzeug auf den Käufer umgeschrieben wird; ab diesem Tag schuldet der neue Halter die Steuer. Wichtig ist deshalb, den Verkauf der Zulassungsstelle zu melden – solange das Fahrzeug auf den alten Halter zugelassen bleibt, läuft auch dessen Steuerpflicht weiter. Die Steuerpflicht dauert in jedem Fall mindestens einen Monat (§ 5 Abs. 1 KraftStG).

Sobald es in Deutschland zugelassen ist, gelten dieselben Regeln wie für jedes andere Fahrzeug: Für einen Pkw entscheidet das Datum der Erstzulassung, welche der drei Berechnungsarten greift – auch wenn diese Erstzulassung im Ausland erfolgt ist. Ausländische Personenkraftfahrzeuge, die nur vorübergehend nach Deutschland kommen, sind bis zu einem Jahr steuerfrei, solange sie nicht der entgeltlichen Beförderung dienen (§ 3 Nr. 13 KraftStG).

Das ist keine Frage des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, sondern des Einkommensteuerrechts, und sie hängt davon ab, ob und wie das Fahrzeug beruflich genutzt wird. Ob die Kfz-Steuer absetzbar ist, beantwortet deshalb das Finanzamt oder eine steuerberatende Person. Für die Höhe der Kfz-Steuer selbst spielt die Nutzung keine Rolle: Besteuert wird das Halten des Fahrzeugs, nicht das Fahren.

Stand und Quellen

Stand: 11. September 2026. Grundlage sind das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (in Kraft seit 01.01.2026), die Fahrzeug-Zulassungsverordnung und die Merkblätter der Zollverwaltung zu Steuerhöhe und Fälligkeit und Zahlung. Die Beträge sind eigene Berechnungen nach diesen Sätzen; verbindlich ist der Bescheid des Hauptzollamts.

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