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Anhänger-Steuer-Rechner 2026: höchstens 373 €

Anhängersteuer nach zulässigem Gesamtgewicht

Die Kfz-Steuer für dieses Fahrzeug beträgt:

0,00 €

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Für Anhänger gibt es nur einen Satz und einen Deckel: 7,46 € je angefangene 200 kg, höchstens 373,24 € im Jahr. Bei Sattel-, Starrdeichsel- und Zentralachsanhängern wird vorher die Last abgezogen, die das Zugfahrzeug trägt.

Weder Baujahr noch Achszahl noch die Frage, ob der Anhänger gebremst ist, ändern etwas am Betrag – es zählt nur das Gewicht (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG). Interessanter als die Rechnung ist bei Anhängern deshalb die Frage, ob überhaupt Steuer anfällt: Ein Teil von ihnen ist steuerfrei, ein anderer kann auf Antrag von der Erhebung ausgenommen werden.

Was der Rechner braucht

Vier Angaben ermittelt der Steuerrechner ab:

  • Zulässige Gesamtmasse in kg aus Feld F.2 der Zulassungsbescheinigung Teil I.
  • Sattel-, Starrdeichsel- oder Zentralachsanhänger? Bei diesen drei Bauarten trägt das Zugfahrzeug einen Teil des Gewichts. Dieser Teil wird abgezogen (§ 8 Nr. 2 Satz 2 KraftStG).
  • Stütz- beziehungsweise Aufliegelast in kg, falls „Ja“ gewählt wurde.
  • Anmeldezeitraum, ganzjährig oder Saison.

Der gewöhnliche zweiachsige Pkw-Anhänger ist keine dieser drei Bauarten – dort bleibt das Feld auf „Nein“, und es zählt das volle Gesamtgewicht.

Anhänger-Steuer nach Gewicht

Weil in Schritten von 200 kg gerechnet wird, ändert sich die Steuer nicht mit jedem Kilogramm, sondern in Sprüngen von 7,46 €. Ein 740-kg-Anhänger zahlt genau dasselbe wie ein 800-kg-Anhänger.

Zulässige Gesamtmasse Jahressteuer zu zahlen
bis 400 kg14,92 €14 €
bis 600 kg22,38 €22 €
750 kg29,84 €29 €
1.000 kg37,30 €37 €
1.300 kg52,22 €52 €
2.000 kg74,60 €74 €
2.500 kg96,98 €96 €
3.500 kg134,28 €134 €
5.000 kg186,50 €186 €
ab 10.000 kg373,24 €373 €

Der viel gesuchte 750-kg-Anhänger kostet also 29 € im Jahr – ob gebremst oder ungebremst, spielt für die Steuer keine Rolle. Beim Sattelanhänger wird zuerst abgezogen: 18.000 kg zulässige Gesamtmasse minus 8.000 kg Aufliegelast ergibt 10.000 kg als Bemessungsgrundlage, und damit ohnehin den Höchstbetrag.

Anhänger, die nichts kosten

Zwei Wege führen zur Steuer von null, und sie werden oft verwechselt.

Zulassungsfrei, also steuerfrei. Was nach § 3 Abs. 3 FZV keine Zulassung braucht, ist nach § 3 Nr. 1 KraftStG steuerfrei. Dazu gehören unter anderem:

  • Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn sie bauartbedingt nicht schneller als 25 km/h fahren,
  • Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, von Tieren für Sportzwecke oder von Rettungsbooten der Feuerwehr, des Rettungs- und des Katastrophenschutzes – aber nur, solange sie ausschließlich dafür verwendet werden,
  • einachsige Anhänger hinter Krafträdern,
  • Arbeitsmaschinen sowie Anhänger für Feuerwehr und Katastrophenschutz.

Der häufigste Irrtum betrifft den Pferdeanhänger: Steuerfrei ist der Spezialanhänger für Tiere zu Sportzwecken, ausschließlich so genutzt. Wer Pferde privat zum Ausritt fährt oder den Anhänger auch für anderes einspannt, zahlt die normale Anhängersteuer. Dasselbe gilt für Hunde-, Boots- und Motorradanhänger, die nur „für Hobbyzwecke“ genutzt werden – das ist kein Befreiungstatbestand.

Nichterhebung nach § 10 KraftStG. Der Anhänger bleibt zulassungspflichtig, das Hauptzollamt erhebt die Steuer aber auf Antrag nicht, solange er ausschließlich hinter Zugfahrzeugen mitgeführt wird, für die der Anhängerzuschlag gezahlt wird. Voraussetzung ist ein grünes Kennzeichen (§ 10 Abs. 2 Satz 3 FZV). Ausgenommen sind Wohnwagenanhänger sowie Anhänger hinter Krafträdern und Pkw – für den privaten Anhänger am Auto ist dieser Weg also versperrt.

Der Anhängerzuschlag ist ein fester Betrag

Wer die Nichterhebung nutzt, zahlt sie beim Zugfahrzeug: 373,24 € im Jahr, unabhängig von dessen Gewicht (§ 10 Abs. 3 KraftStG). Das rechnet sich ab dem zweiten Anhänger pro Zugfahrzeug und lohnt sich besonders für Betriebe mit vielen Anhängern und wenigen Zugmaschinen. Nicht möglich ist der Zuschlag bei einem Zugfahrzeug mit H-Kennzeichen oder rotem Kennzeichen: Dort besteuert das Gesetz die Kennzeichenzuteilung, und ein Zuschlag auf eine Pauschale ist nicht vorgesehen.

Eine gestaffelte Zuschlagstabelle nach Gewicht des Zugfahrzeugs gibt es nicht mehr; solche Werte stammen aus der Zeit vor der Euro-Umstellung.

Saisonkennzeichen und Abmeldung

Ein Anhänger, der nur im Sommer läuft, braucht keine ganzjährige Zulassung. Der Betriebszeitraum eines Saisonkennzeichens umfasst zwei bis elf volle Monate; für jeden Tag darin wird ein Dreihundertfünfundsechzigstel der Jahressteuer berechnet, der 29. Februar bleibt außen vor (§ 11 Abs. 4 KraftStG).

Bei einem 1.300-kg-Anhänger mit Betriebszeitraum April bis September sind das 26 € statt 52 €. Wer den Anhänger stattdessen ganz abmeldet, zahlt gar nichts – dann darf er aber auch nicht auf öffentlichem Grund abgestellt werden. Die Steuerpflicht dauert in jedem Fall mindestens einen Monat (§ 5 Abs. 1 KraftStG).

Halterwechsel, Ummeldung und Zahlung

Die Steuerpflicht des bisherigen Halters endet mit dem Tag, an dem der Anhänger auf den Käufer umgeschrieben wird; ab da schuldet der neue Halter sie. Ein Umzug innerhalb Deutschlands ändert an der Steuer selbst nichts – zuständig wird nur ein anderes Hauptzollamt.

Ohne SEPA-Lastschriftmandat wird kein Anhänger zugelassen (§ 13 Abs. 1 KraftStG). Abgebucht wird nach dem ersten Steuerbescheid für jeweils zwölf Monate im Voraus, gerechnet ab dem Tag der Zulassung. Für die Folgejahre kommt im Regelfall kein neuer Bescheid – die Steuer läuft weiter, bis der Anhänger abgemeldet wird. Weil Anhänger nie mehr als 373,24 € im Jahr kosten, ist die halb- oder vierteljährliche Zahlung hier nie möglich: Sie setzt eine Jahressteuer über 500 € voraus.

Wenn die Steuer offen bleibt

Bleibt die Kfz-Steuer unbezahlt, beantragt das Hauptzollamt bei der Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung von Amts wegen: Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird eingezogen und das Kennzeichen entstempelt (§ 14 KraftStG). Bei Anhängern trifft das oft Halter, die den zweiten oder dritten Anhänger aus den Augen verloren haben – die Steuer läuft weiter, solange das Fahrzeug zugelassen ist, auch wenn es jahrelang nicht bewegt wird.

Wer die Befreiung für einen steuerfreien Anhänger nicht mehr einhalten kann, meldet das dem Hauptzollamt. Wird ein als Spezialanhänger befreiter Anhänger für andere Zwecke eingesetzt, entfällt die Voraussetzung „ausschließlich“ und die Steuer wird nacherhoben.

Häufige Fragen zur Anhänger-Steuer

Ausschließlich nach dem zulässigen Gesamtgewicht: 7,46 € je angefangene 200 kg, höchstens 373,24 € im Jahr (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG). Bei Sattelanhängern wird vorher die Aufliegelast abgezogen, bei Starrdeichsel- und Zentralachsanhängern die Stützlast (§ 8 Nr. 2 Satz 2 KraftStG). Baujahr, Achszahl und Bremsen ändern nichts.

29 € im Jahr. Gerechnet wird mit vier angefangenen 200-kg-Einheiten zu je 7,46 €, das ergibt eine Jahressteuer von 29,84 €, die auf volle Euro abgerundet wird. Ob der Anhänger gebremst oder ungebremst ist, spielt für die Kfz-Steuer keine Rolle – auch ein 400-kg-Anhänger und ein 750-kg-Anhänger liegen nur 15 € auseinander.

Sobald die Berechnung darüber hinausginge, also ab rund 10.000 kg zulässigem Gesamtgewicht. Ein Anhänger mit 10.000 kg kommt auf genau 373,00 €, jedes weitere Kilogramm ändert daran nichts mehr. Für die allermeisten Anhänger ist der Höchstbetrag deshalb ohne Bedeutung.

Steuerfrei ist, was keine Zulassung braucht (§ 3 Nr. 1 KraftStG i. V. m. § 3 Abs. 3 FZV) – dazu gehören unter anderem Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bis 25 km/h, einachsige Anhänger hinter Krafträdern sowie Spezialanhänger für Sportgeräte, für Tiere zu Sportzwecken oder für Rettungsboote, solange sie ausschließlich dafür verwendet werden. Ein gewöhnlicher Pkw-Anhänger für Hobbyzwecke fällt nicht darunter.

Nur als Spezialanhänger zur Beförderung von Tieren für Sportzwecke, und nur solange er ausschließlich so verwendet wird. Wer Pferde privat transportiert oder den Anhänger auch für anderes nutzt, zahlt die reguläre Anhängersteuer – bei 2.000 kg zulässigem Gesamtgewicht sind das 74 € im Jahr. Dasselbe gilt für Hunde-, Boots- und Motorradanhänger.

Er ist der Preis dafür, dass für einen Anhänger keine eigene Steuer erhoben wird. Auf Antrag bleibt der Anhänger steuerfrei, solange er ausschließlich hinter Zugfahrzeugen läuft, für die der Zuschlag gezahlt wird; der Anhänger bekommt dafür ein grünes Kennzeichen (§ 10 KraftStG). Der Zuschlag beträgt 373,24 € im Jahr und ist ein fester Betrag, unabhängig vom Gewicht des Zugfahrzeugs. Wohnwagenanhänger sowie Anhänger hinter Krafträdern und Pkw sind von dieser Regelung ausgenommen.

Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sind zulassungsfrei und damit steuerfrei, wenn sie bauartbedingt nicht schneller als 25 km/h fahren. Darüber hinaus können Anhänger hinter Zugmaschinen und anerkannten Sonderfahrzeugen nach § 3 Nr. 7 KraftStG befreit werden, solange sie ausschließlich land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden; Sattelanhänger sind davon ausgenommen. Der Antrag läuft über das Hauptzollamt, Formular 3813.

Stand und Quellen

Stand: 11. September 2026. Grundlage sind das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (in Kraft seit 01.01.2026), die Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie die Merkblätter der Zollverwaltung zu Steuerhöhe und Anhängern. Die Beträge sind eigene Berechnungen nach diesen Sätzen; verbindlich ist der Bescheid des Hauptzollamts.

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