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Motorrad-Steuer 2026 berechnen: nach Hubraum

Kradsteuer aus dem Hubraum in Feld P.1

Unter 125 cm³: Bleibt die Leistung bei höchstens 11 kW, ist das Kraftrad ein Leichtkraftrad und weder zulassungs- noch steuerpflichtig. Mehr als 11 kW (Feld P.2) macht es steuerpflichtig – 1,84 € je angefangene 25 cm³.

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Die Motorradsteuer hängt allein am Hubraum: 1,84 € je angefangene 25 cm³. Abgasnorm, Leistung und Gewicht ändern nichts – die Leistung entscheidet nur darüber, ob ein Kraftrad bis 125 cm³ steuerfrei ist.

Damit ist die Motorradsteuer die einfachste Rechnung im ganzen Kraftfahrzeugsteuergesetz (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG): eine Multiplikation, eine Aufrundung auf volle Einheiten, eine Abrundung auf volle Euro. Interessant sind vor allem die Ränder – wann ein Zweirad steuerfrei ist, und ab wann sich das H-Kennzeichen lohnt.

Was der Rechner braucht

Der Steuerrechner kommt mit zwei Angaben aus:

  • Hubraum in cm³ aus Feld P.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I. Die Angabe auf dem Typenschild oder im Prospekt kann davon abweichen – maßgeblich ist das Papier.
  • Anmeldezeitraum, ganzjährig oder Saison.

„Angefangene 25 cm³“ heißt: Es wird aufgerundet. Eine 649er und eine 650er zahlen dasselbe, beide kommen auf 26 Einheiten. Der Jahresbetrag wird am Ende auf volle Euro abgerundet (§ 11 Abs. 5 KraftStG) – 47,84 € Jahressteuer ergeben 47 € auf dem Kontoauszug.

Motorradsteuer nach Hubraum

Hubraum Einheiten Jahressteuer zu zahlen
125 cm³ (über 11 kW)5 × 1,84 €9,20 €9 €
200 cm³8 × 1,84 €14,72 €14 €
250 cm³10 × 1,84 €18,40 €18 €
500 cm³20 × 1,84 €36,80 €36 €
650 cm³26 × 1,84 €47,84 €47 €
750 cm³30 × 1,84 €55,20 €55 €
800 cm³32 × 1,84 €58,88 €58 €
900 cm³36 × 1,84 €66,24 €66 €
1.000 cm³40 × 1,84 €73,60 €73 €
1.200 cm³48 × 1,84 €88,32 €88 €
1.300 cm³52 × 1,84 €95,68 €95 €

Wer sein Modell nicht in der Tabelle findet, sucht den Hubraum in Feld P.1 und nimmt die nächsthöhere Zeile. Auch eine große Reisemaschine bleibt damit unter 100 € im Jahr – die Motorradsteuer ist im Vergleich zur Versicherung ein kleiner Posten.

Ab wann ein Zweirad steuerfrei ist

Steuerfrei ist, was nach § 3 Abs. 3 FZV keine Zulassung braucht (§ 3 Nr. 1 KraftStG). Zwei Gruppen betrifft das:

  • Leichtkrafträder: höchstens 11 kW Nennleistung und mehr als 50 bis höchstens 125 cm³ Hubraum (§ 2 Satz 1 Nr. 10 FZV).
  • Kleinkrafträder: bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit höchstens 45 km/h (§ 2 Satz 1 Nr. 11 FZV) – also Mofas, Mopeds und Roller mit Versicherungskennzeichen.

Die 125 cm³ allein entscheiden nicht. Beide Bedingungen müssen zusammenkommen. Eine 125er mit mehr als 11 kW – etwa eine sportliche Maschine mit 15 PS – ist kein Leichtkraftrad. Sie braucht eine reguläre Zulassung und zahlt 5 × 1,84 € = 9,20 €, also 9 € im Jahr. Die Nennleistung steht in Feld P.2.

Steuerfrei sind außerdem Krafträder, die ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Rettungsdienst oder im Katastrophenschutz eingesetzt werden, wenn sie von außen als solche erkennbar sind (§ 3 Nr. 5 KraftStG).

Saisonkennzeichen: die naheliegende Ersparnis

Ein Motorrad, das im Winter in der Garage steht, muss nicht ganzjährig zugelassen sein. Der Betriebszeitraum umfasst mindestens zwei und höchstens elf volle Monate (§ 10 Abs. 3 FZV); für jeden Tag darin wird ein Dreihundertfünfundsechzigstel der Jahressteuer berechnet, der 29. Februar zählt nicht mit (§ 11 Abs. 4 KraftStG).

Betriebszeitraum 650 cm³ 1.000 cm³
April bis September (183 Tage)23 €36 €
März bis Oktober (245 Tage)32 €49 €
ganzjährig (365 Tage)47 €73 €

In absoluten Zahlen ist das wenig. Der größere Hebel liegt bei der Versicherung, die den Saisonzeitraum ebenfalls berücksichtigt. Zu beachten: Außerhalb des Betriebszeitraums ist das Motorrad nicht zugelassen und darf weder fahren noch auf öffentlichen Straßen stehen. Das Kennzeichen trägt den Zeitraum als zwei Ziffern am rechten Rand.

Oldtimer-Motorräder

Ab 30 Jahren nach der Erstzulassung kann ein Kraftrad ein H-Kennzeichen bekommen, wenn ein Gutachten nach § 23 StVZO den weitgehenden Originalzustand und einen guten Erhaltungszustand bestätigt. Dann gilt die Pauschale von 46,02 € im Jahr, zu zahlen 46 €.

Rechnerisch lohnt sich das ab 626 cm³: Bei 625 cm³ sind 25 × 1,84 € = 46,00 € fällig und damit zwei Cent weniger als die Pauschale; erst 26 Einheiten (47,84 €) liegen darüber. Eine alte 500er fährt ohne H-Kennzeichen also günstiger, eine 650er mit. Alle Einzelheiten stehen auf der Seite zur Oldtimer-Steuer.

Fälligkeit und Abbuchung

Die Steuer wird am Tag der Zulassung fällig, und zwar gleich für zwölf Monate im Voraus (§ 11 Abs. 1 KraftStG). Der Zeitraum läuft ab diesem Tag, nicht ab dem 1. Januar. Ohne SEPA-Lastschriftmandat wird kein Kraftrad zugelassen (§ 13 Abs. 1 KraftStG); für die Folgejahre kommt im Regelfall kein neuer Bescheid mehr, es wird weiter abgebucht, bis das Fahrzeug abgemeldet oder verkauft ist. Die Steuerpflicht dauert mindestens einen Monat (§ 5 Abs. 1 KraftStG).

Wo die Stufen liegen

Weil in 25-cm³-Schritten gerechnet wird, springt die Steuer an festen Punkten. Wer beim Kauf zwischen zwei Varianten schwankt, sieht hier, ob der Unterschied überhaupt etwas kostet:

HubraumEinheitenzu zahlen
576 bis 600 cm³2444 €
601 bis 625 cm³2546 €
626 bis 650 cm³2647 €
651 bis 675 cm³2749 €

Zwischen einer 649er und einer 675er liegen steuerlich also zwei Euro im Jahr. Die Fahrzeugklasse spielt für den Betrag keine Rolle, solange es ein Kraftrad ist.

Quad, Trike und Buggy zählen nicht als Kraftrad

Für diese Fahrzeuge – die Zollverwaltung fasst sie als Leichtfahrzeuge zusammen – gilt der Kraftradsatz von 1,84 € nicht. Besteuert werden sie je angefangene 100 cm³ nach Hubraum, Antriebsart und Schadstoffausstoß: bei Fremdzündungsmotoren mit 21,07 € oder 25,36 €, bei Selbstzündungsmotoren mit 33,29 € oder 37,58 €. Ein Dreirad mit 900 cm³ und Ottomotor kommt damit auf 189 € bis 228 € im Jahr statt auf die 66 €, die ein Motorrad desselben Hubraums zahlt.

Welche Einordnung für ein konkretes Fahrzeug gilt, ergibt sich aus der Fahrzeugklasse in der Zulassungsbescheinigung; die Feststellung trifft die Zulassungsbehörde und ist für das Hauptzollamt verbindlich (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG).

Häufige Fragen zur Motorrad-Steuer

Ausschließlich nach dem Hubraum: 1,84 € je angefangene 25 cm³ (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG). Abgasnorm, CO₂-Wert, Leistung und Gewicht spielen keine Rolle. Der Hubraum steht in Feld P.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I; angefangene Einheiten werden aufgerundet, der Jahresbetrag am Ende auf volle Euro abgerundet.

Die Hubraumgrenze allein entscheidet nicht. Steuerfrei sind Leichtkrafträder mit höchstens 11 kW Nennleistung und mehr als 50 bis höchstens 125 cm³ sowie Kleinkrafträder mit höchstens 45 km/h – beide sind zulassungsfrei und damit steuerfrei. Eine 125er mit mehr als 11 kW ist dagegen zulassungs- und steuerpflichtig und kostet 9 € im Jahr. Die Nennleistung steht in Feld P.2.

Bei 750 cm³ sind es 30 angefangene 25-cm³-Einheiten zu je 1,84 €, also 55,20 € Jahressteuer und 55 € zu zahlen. Bei 800 cm³ sind es 32 Einheiten, 58,88 € und damit 58 € zu zahlen. Auch eine große Reisemaschine mit 1.300 cm³ bleibt mit 95 € unter 100 € im Jahr.

Für jeden Tag des Betriebszeitraums wird ein Dreihundertfünfundsechzigstel der Jahressteuer berechnet. Bei einer 650er mit 47,84 € Jahressteuer sind das für April bis September 23 € statt 47 €, für März bis Oktober 32 €. Der Betriebszeitraum umfasst mindestens zwei und höchstens elf volle Monate; außerhalb davon ist das Motorrad nicht zugelassen.

Mit H-Kennzeichen eine Pauschale von 46,02 € im Jahr, zu zahlen 46 €. Voraussetzung sind mindestens 30 Jahre seit der Erstzulassung, weitgehender Originalzustand, guter Erhaltungszustand und ein Gutachten nach § 23 StVZO. Rechnerisch lohnt sich das ab 626 cm³ – darunter ist die reguläre Hubraumsteuer günstiger.

Am Tag der Zulassung wird sie für zwölf Monate im Voraus fällig und per SEPA-Lastschrift vom Hauptzollamt eingezogen; ohne Lastschriftmandat wird das Fahrzeug nicht zugelassen (§ 13 Abs. 1 KraftStG). Für die Folgejahre kommt im Regelfall kein neuer Bescheid – es wird weiter abgebucht, bis das Motorrad abgemeldet oder verkauft ist.

Stand und Quellen

Stand: 11. September 2026. Grundlage sind das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (in Kraft seit 01.01.2026), die Fahrzeug-Zulassungsverordnung und die Übersicht Steuerhöhe der Zollverwaltung. Die Beträge sind eigene Berechnungen nach diesen Sätzen; verbindlich ist der Bescheid des Hauptzollamts.

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