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E-Auto-Steuer 2026: zehn Jahre steuerfrei

Befreiung nach § 3d und halbe Gewichtssteuer

Die Kfz-Steuer für dieses Fahrzeug beträgt:

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Reine Elektrofahrzeuge sind zehn Jahre lang steuerfrei, längstens bis zum 31.12.2035. Der Rechner nennt deshalb zuerst, bis wann die Befreiung läuft – und erst danach den Betrag, der anschließend fällig wird.

Gerechnet wird erst nach Ablauf der Befreiung, und dann nach Gewicht statt nach Hubraum oder CO₂-Wert – zum halben Satz. Zwei Fragen sind deshalb zu klären: Wann endet die Befreiung für dieses Fahrzeug, und was kostet es danach? Beides hängt an Angaben, die in der Zulassungsbescheinigung Teil I stehen.

Was der Rechner braucht

Der Steuerrechner ermittelt beides – Befreiung und späteren Betrag – aus zwei Angaben:

  • Erstzulassung (Feld B der Zulassungsbescheinigung Teil I). Bei einem nachträglich auf Elektroantrieb umgerüsteten Fahrzeug stattdessen der Tag, an dem die Zulassungsbehörde die Umrüstung festgestellt hat.
  • Zulässige Gesamtmasse in kg (Feld F.2). Sie bestimmt den Betrag nach Ablauf der Befreiung.

Aus beidem ergibt sich der Hinweis unter dem Ergebnis: steuerfrei bis zu einem bestimmten Tag – mit dem Betrag, der danach anfällt – oder bereits die laufende Steuer.

Zehn Jahre steuerfrei, längstens bis Ende 2035

Die Befreiung steht in § 3d KraftStG. Das Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, in Kraft seit dem 1. Januar 2026, hat sie verlängert:

Erstzulassung oder Umrüstung Befreiung danach
18.05.2011 bis 31.12.2030 zehn Jahre ab Erstzulassung, längstens bis 31.12.2035 50 % Ermäßigung
Umrüstung 18.05.2016 bis 31.12.2030 zehn Jahre ab Feststellung durch die Zulassungsbehörde, längstens bis 31.12.2035 50 % Ermäßigung
bis 17.05.2011 fünf Jahre – längst abgelaufen 50 % Ermäßigung
ab 01.01.2031 keine 50 % Ermäßigung

Zwei Punkte aus dieser Änderung betreffen viele Halter unmittelbar:

  • Erstzulassung bis 31.12.2025: volle zehn Jahre. Wer wegen der alten Frist (31.12.2030) nur verkürzt befreit war, bekommt 2026 automatisch einen geänderten Steuerbescheid – ohne Antrag, ohne Formular.
  • Erstzulassung ab 01.01.2026: nur noch die bis zum 31.12.2035 verbleibende Zeit. Ein Fahrzeug, das Mitte 2029 zugelassen wird, ist damit noch rund sechseinhalb Jahre befreit, nicht zehn.

Befreiung und Ermäßigung gewährt das Hauptzollamt von Amts wegen. Die Befreiung wird je Fahrzeug einmal gewährt und läuft beim Halterwechsel weiter (§ 3d Abs. 2 KraftStG) – ein gebrauchtes E-Auto bringt also die Restlaufzeit seines Vorbesitzers mit, keine neuen zehn Jahre. Außerbetriebsetzungen und Zeiten außerhalb des Saisonzeitraums verlängern sie nicht (§ 3d Abs. 3).

Was nach der Befreiung zu zahlen ist

Dann greift § 9 Abs. 2 KraftStG: die Hälfte des Betrags, der sich nach der Gewichtsstaffel für Nutzfahrzeuge ergibt. Bis 3.500 kg ist das die Hälfte von 11,25 € / 12,02 € / 12,78 € je angefangene 200 kg, darüber die Hälfte der S-2-Staffel mit einem Höchstbetrag von 278 €.

Zulässige Gesamtmassevolle Gewichtssteuerhalbiert, zu zahlen
1.500 kg90,00 €45 €
2.000 kg112,50 €56 €
2.200 kg124,52 €62 €
2.500 kg148,56 €74 €
3.000 kg172,60 €86 €
3.500 kg210,94 €105 €

So kommt der Betrag zustande, am Beispiel von 2.500 kg: 10 × 11,25 € für die ersten 2.000 kg plus 3 × 12,02 € für die restlichen 500 kg ergibt 148,56 €; davon die Hälfte sind 74,28 €, zu zahlen 74 €. Auch hier gilt: Die ersten 2.000 kg werden immer mit dem ersten Satz belegt, nicht das gesamte Gewicht mit dem höchsten.

Zum Vergleich: Ein Verbrenner derselben Größenordnung liegt beim Drei- bis Fünffachen. Der Wegfall der Befreiung ist für die meisten E-Auto-Halter also kein Kostenschock, sondern der Wechsel von null auf einen mittleren zweistelligen Betrag.

Was nicht als Elektrofahrzeug gilt

§ 9 Abs. 2 KraftStG meint Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, gespeist aus Batterien oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern, also auch Brennstoffzellen. Nicht dazu gehören:

  • Hybride, auch Vollhybride,
  • Plug-in-Hybride, selbst wenn sie weite Strecken rein elektrisch fahren,
  • Fahrzeuge mit Range Extender, weil dort ein Verbrennungsmotor an Bord bleibt.

Alle drei werden nach Hubraum und CO₂-Wert besteuert wie jeder andere Verbrenner – die Regeln dazu stehen auf der Seite zur Pkw-Steuer.

Nachträgliche Umrüstung

Wird ein Fahrzeug auf reinen Elektroantrieb umgebaut, kann es dieselbe zehnjährige Befreiung bekommen (§ 3d Abs. 4 KraftStG). Die Frist beginnt nicht mit dem Umbau, sondern mit dem Tag, an dem die Zulassungsbehörde die Umrüstung feststellt – dieses Datum gehört in das Erstzulassungsfeld des Rechners. Die Umrüstung muss zwischen dem 18.05.2016 und dem 31.12.2030 festgestellt worden sein, und auch hier endet die Befreiung spätestens am 31.12.2035.

Elektrische Transporter und Lkw über 3,5 t

Auch über 3.500 kg bleibt es bei der Halbierung, nur wird dann die Staffel der Schadstoffklasse S 2 herangezogen (§ 9 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 4 lit. a KraftStG). Der Höchstbetrag liegt bei 278 €, also der Hälfte von 556 €. Praktisch heißt das: Ein elektrischer 3,5-Tonner zahlt 105 €, ein 5-Tonner 86 € und ein 12-Tonner 267 €. Dass der schwerere Wagen weniger zahlt als der leichtere, liegt am Wechsel der Vorschrift an der 3,5-Tonnen-Grenze – die Staffel für schwere Fahrzeuge beginnt niedriger und steigt dafür steiler.

Abmelden verlängert die Befreiung nicht

Die zehn Jahre laufen als Kalenderzeitraum ab dem Tag der Erstzulassung. Eine Außerbetriebsetzung hält sie nicht an, und bei einem Saisonkennzeichen zählen auch die Monate außerhalb des Betriebszeitraums mit (§ 3d Abs. 3 KraftStG). Wer sein E-Auto zwei Jahre stehen lässt, verliert diese zwei Jahre der Befreiung.

Nach Ablauf wird die Steuer wie bei jedem anderen Fahrzeug am Tag der Fälligkeit für zwölf Monate im Voraus abgebucht; das SEPA-Lastschriftmandat wurde ohnehin schon bei der Zulassung erteilt (§ 13 Abs. 1 KraftStG). Ein Antrag ist für den Wechsel von der Befreiung zur ermäßigten Steuer nicht nötig – das Hauptzollamt schickt einen neuen Bescheid.

Das Ende der Befreiung ausrechnen

Die zehn Jahre laufen taggenau ab der Erstzulassung, und der letzte steuerfreie Tag ist der Tag vor dem zehnten Jahrestag. Ein Fahrzeug mit Erstzulassung am 15.03.2022 ist damit bis zum 14.03.2032 befreit; ab dem 15.03.2032 wird die halbierte Gewichtssteuer fällig. Wurde ein Fahrzeug am 29. Februar erstmals zugelassen, endet die Befreiung am 28. Februar des zehnten Folgejahres.

Der Rechner nennt dieses Datum zusammen mit dem Betrag, der danach anfällt – so lässt sich vor dem Kauf eines Gebrauchtwagens abschätzen, ab wann und in welcher Höhe Steuer anfällt.

Häufige Fragen zur Elektroauto-Steuer

Zehn Jahre ab dem Tag der Erstzulassung, längstens bis zum 31.12.2035 (§ 3d KraftStG). Das gilt für Erstzulassungen vom 18.05.2011 bis zum 31.12.2030. Wer 2026 oder später zulässt, bekommt nur noch die bis Ende 2035 verbleibende Zeit. Ein Antrag ist nicht nötig – das Hauptzollamt gewährt die Befreiung von Amts wegen.

Die halbe Gewichtssteuer nach § 9 Abs. 2 KraftStG: bei 2.000 kg 56 €, bei 2.500 kg 74 €, bei 3.000 kg 86 € und bei 3.500 kg 105 € im Jahr. Grundlage ist die Staffel für Nutzfahrzeuge, halbiert. Über 3.500 kg wird die halbierte Staffel der Schadstoffklasse S 2 angewandt, höchstens 278 € im Jahr.

Ja, sie ist an das Fahrzeug gebunden und läuft beim Halterwechsel weiter (§ 3d Abs. 2 KraftStG). Der neue Halter bekommt also die Restlaufzeit, keine neuen zehn Jahre. Das Datum der Erstzulassung steht in Feld B der Zulassungsbescheinigung Teil I – daraus lässt sich vor dem Kauf ausrechnen, wie lange noch keine Steuer anfällt.

Nein. § 9 Abs. 2 KraftStG erfasst nur Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, gespeist aus Batterien oder emissionsfrei betriebenen Energiewandlern wie einer Brennstoffzelle. Hybride, Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Range Extender haben einen Verbrennungsmotor an Bord und werden nach Hubraum und CO₂-Wert besteuert wie jeder andere Verbrenner.

Nein. Die zehn Jahre laufen als Kalenderzeitraum ab der Erstzulassung. Außerbetriebsetzungen und Zeiten außerhalb des Betriebszeitraums eines Saisonkennzeichens verlängern die Befreiung nicht (§ 3d Abs. 3 KraftStG).

Ja, wenn die Zulassungsbehörde die Umrüstung auf reinen Elektroantrieb zwischen dem 18.05.2016 und dem 31.12.2030 festgestellt hat (§ 3d Abs. 4 KraftStG). Die zehn Jahre beginnen dann mit dem Tag dieser Feststellung, nicht mit der ursprünglichen Erstzulassung und nicht mit dem Umbau. Auch hier endet die Befreiung spätestens am 31.12.2035.

Weil das Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zum 01.01.2026 die Befreiung verlängert hat. Fahrzeuge, deren Befreiung wegen der alten Frist (31.12.2030) verkürzt war, erhalten die vollen zehn Jahre. Das Hauptzollamt ändert die Bescheide ohne Antrag.

Stand und Quellen

Stand: 11. September 2026. Grundlage sind das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (in Kraft seit 01.01.2026) sowie die Merkblätter der Zollverwaltung zu Elektrofahrzeugen und zur Steuerhöhe. Die Beträge sind eigene Berechnungen nach diesen Sätzen; verbindlich ist der Bescheid des Hauptzollamts.

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