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Ein Wohnwagen zählt steuerlich als Anhänger und wird allein nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert. Schadstoffklasse und CO₂-Wert spielen keine Rolle, weil er keinen eigenen Antrieb hat.
Die Wohnwagensteuer ist damit eine Anhängersteuer: 7,46 € je angefangene 200 kg, höchstens 373,24 € im Jahr (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG). Den Höchstbetrag erreicht ein Wohnwagen – im Papier oft Wohnanhänger genannt – in der Praxis nie, dafür müsste er über zehn Tonnen wiegen. Die üblichen Beträge liegen zwischen 30 und 80 € im Jahr.
Was der Rechner braucht
- Zulässige Gesamtmasse in kg, Feld F.2 der Zulassungsbescheinigung Teil I. Das ist der Wert, für den der Wohnwagen zugelassen ist – nicht die Masse im fahrbereiten Zustand und nicht das Gewicht auf der Waage nach dem Packen.
- Stützlast in kg, falls es sich um einen Starrdeichsel- oder Zentralachsanhänger handelt. Der Teil des Gewichts, den die Anhängerkupplung trägt, wird vom Gesamtgewicht abgezogen (§ 8 Nr. 2 Satz 2 KraftStG).
- Anmeldezeitraum: ganzjährig oder Saison. Mehr braucht der Steuerrechner nicht, um den Betrag zu ermitteln.
Der klassische Wohnwagen mit einer Achse und Auflaufbremse ist ein Zentralachsanhänger – hier lohnt der Blick auf die Stützlast, denn sie senkt die Bemessungsgrundlage. Bei 1.500 kg Gesamtmasse und 100 kg Stützlast wird mit 1.400 kg gerechnet – das ist eine 200-kg-Stufe weniger und spart 7 € im Jahr. Kleinere Abzüge verpuffen dagegen, weil die Stufe dieselbe bleibt.
Was ein Wohnwagen an Steuern kostet
| Zulässige Gesamtmasse | Jahressteuer | zu zahlen |
|---|---|---|
| 750 kg | 29,84 € | 29 € |
| 1.000 kg | 37,30 € | 37 € |
| 1.200 kg | 44,76 € | 44 € |
| 1.300 kg | 52,22 € | 52 € |
| 1.500 kg | 59,68 € | 59 € |
| 1.600 kg | 59,68 € | 59 € |
| 1.800 kg | 67,14 € | 67 € |
| 2.000 kg | 74,60 € | 74 € |
| 2.500 kg | 96,98 € | 96 € |
| 3.000 kg | 111,90 € | 111 € |
An den Zeilen für 1.500 und 1.600 kg sieht man, wie die Stufen wirken: Beide liegen in derselben Stufe von acht angefangenen 200-kg-Einheiten und kosten deshalb dasselbe. Der zu zahlende Betrag wird zum Schluss auf volle Euro abgerundet (§ 11 Abs. 5 KraftStG) – aus 59,68 € werden 59 €.
Muss man für einen Wohnwagen überhaupt zahlen?
Besteuert wird das Halten eines zugelassenen Fahrzeugs (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG). Wer den Wohnwagen abmeldet und auf dem eigenen Grundstück oder auf einem Stellplatz stehen lässt, zahlt keine Kfz-Steuer – das ist keine Befreiung, sondern schlicht keine Steuerpflicht. Auf öffentlichem Grund darf ein abgemeldeter Wohnwagen nicht stehen.
Wird er wieder angemeldet, läuft die Steuer ab dem ersten Tag, und zwar für mindestens einen Monat (§ 5 Abs. 1 KraftStG). Ständiges An- und Abmelden lohnt sich deshalb nicht; die Zulassungsstelle verlangt zudem jedes Mal Gebühren.
Das grüne Kennzeichen gibt es für Wohnwagen nicht
Bei manchen Anhängern erhebt das Hauptzollamt auf Antrag keine Steuer, wenn sie ausschließlich hinter Zugfahrzeugen laufen, für die der Anhängerzuschlag gezahlt wird; diese Anhänger bekommen ein grünes Kennzeichen. § 10 Abs. 1 KraftStG nimmt Wohnwagenanhänger ausdrücklich davon aus, ebenso Anhänger hinter Krafträdern und Pkw. Für einen Wohnwagen ist dieser Weg damit von vornherein ausgeschlossen.
Was bleibt, ist das Saisonkennzeichen.
Saisonkennzeichen: die einzige echte Stellschraube
Ein Wohnwagen steht die halbe Zeit ohnehin. Der Betriebszeitraum eines Saisonkennzeichens umfasst mindestens zwei und höchstens elf volle Monate; für jeden Tag darin wird ein Dreihundertfünfundsechzigstel der Jahressteuer fällig, der 29. Februar zählt nicht mit (§ 11 Abs. 4 KraftStG).
| Betriebszeitraum | 1.500 kg | 1.800 kg |
|---|---|---|
| April bis September (183 Tage) | 29 € | 33 € |
| März bis Oktober (245 Tage) | 40 € | 45 € |
| ganzjährig (365 Tage) | 59 € | 67 € |
Die Ersparnis fällt in absoluten Zahlen klein aus – bei der Versicherung ist der Effekt meist größer. Wichtiger ist die Nebenwirkung: Außerhalb des Betriebszeitraums ist der Wohnwagen nicht zugelassen und darf weder gefahren noch auf öffentlichen Straßen abgestellt werden.
Wohnwagen und Wohnmobil werden verschieden besteuert
Der Unterschied ist der Antrieb. Ein Wohnmobil ist ein eigenständiges Kraftfahrzeug der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung; für seine Steuer zählen Gewicht und Schadstoffklasse, und die Sätze liegen deutlich höher – die Einzelheiten stehen auf der Seite zur Wohnmobil-Steuer. Ein Wohnwagen wird gezogen und zahlt die reine Anhängersteuer. Wer zwischen Gespann und Reisemobil schwankt, hat hier einen Kostenunterschied von mehreren hundert Euro im Jahr – allerdings kommt beim Gespann die Steuer für das Zugfahrzeug hinzu.
Schwere Wohnwagen und der Sonderfall Schausteller
Auch über 3.500 kg bleibt es bei 7,46 € je angefangene 200 kg – die Staffeln für schwere Nutzfahrzeuge gelten nur für Kraftfahrzeuge, nicht für Anhänger. Ein Wohnwagen mit 3.000 kg zulässiger Gesamtmasse kostet 111 € im Jahr, mit 5.000 kg wären es 186 €.
Eine echte Befreiung gibt es nur im Schaustellergewerbe: Wohnwagen mit mehr als 3.500 kg und Packwagen mit mehr als 2.500 kg sind steuerfrei, solange sie ausschließlich dem Gewerbe nach Schaustellerart dienen (§ 3 Nr. 8 lit. b KraftStG). Für den privaten Urlaubswohnwagen greift das nicht.
Zahlung, Abbuchung, Halterwechsel
Ohne SEPA-Lastschriftmandat lässt sich ein Wohnwagen nicht zulassen; erteilt wird es bei der Zulassungsbehörde (§ 13 Abs. 1 KraftStG). Abgebucht wird jeweils für zwölf Monate im Voraus, gerechnet ab dem Tag der Zulassung – nicht ab Januar. Nach dem ersten Steuerbescheid kommt in den Folgejahren im Regelfall keiner mehr. Bei einer Saisonzulassung richtet sich die Abbuchung allein nach dem Betriebszeitraum.
Beim Verkauf endet die Steuerpflicht des bisherigen Halters an dem Tag, an dem der Wohnwagen auf den Käufer umgeschrieben wird. Halbjährliche oder vierteljährliche Zahlung ist beim Wohnwagen nie möglich: Sie setzt eine Jahressteuer über 500 € voraus, und die kann ein Anhänger schon wegen des Höchstbetrags von 373,24 € nicht erreichen.
Ein H-Kennzeichen lohnt sich beim Wohnwagen nicht
Auch ein über 30 Jahre alter Wohnwagen kann ein H-Kennzeichen bekommen. Steuerlich ist das ein schlechtes Geschäft: Die Oldtimer-Pauschale beträgt für Anhänger 191,73 € im Jahr, die reguläre Steuer für einen 1.300-kg-Wohnwagen dagegen 52 €. Ein Grund für das H-Kennzeichen kann höchstens die Ausnahme von Verkehrsverboten in Umweltzonen sein.
Häufige Fragen zur Wohnwagen-Steuer
Gerechnet wird nach dem zulässigen Gesamtgewicht: für je 200 kg oder einen Teil davon 7,46 €, gedeckelt bei 373,24 € im Jahr. Ein Wohnwagen mit 1.300 kg kostet damit 52 €, mit 1.500 kg 59 € und mit 1.800 kg 67 €. Weil ein Wohnwagen keinen eigenen Antrieb hat, spielen Schadstoffklasse und CO₂-Wert keine Rolle.
Ja, solange er zugelassen ist – besteuert wird das Halten eines zugelassenen Fahrzeugs (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG). Ein abgemeldeter Wohnwagen kostet keine Kfz-Steuer, darf dann aber nicht auf öffentlichem Grund abgestellt werden. Wird er wieder angemeldet, läuft die Steuer ab dem ersten Tag und mindestens für einen Monat.
Bei Starrdeichsel- und Zentralachsanhängern – und dazu gehört der klassische einachsige Wohnwagen – wird die Stützlast vom zulässigen Gesamtgewicht abgezogen (§ 8 Nr. 2 Satz 2 KraftStG). Weil in 200-kg-Schritten gerechnet wird, wirkt sich das nur aus, wenn der Abzug eine Stufe überschreitet: Bei 1.500 kg und 100 kg Stützlast sinkt die Steuer von 59 € auf 52 €, bei 40 kg Stützlast bleibt sie gleich.
Steuerlich fällt die Ersparnis klein aus: Bei einem 1.500-kg-Wohnwagen und einem Betriebszeitraum von April bis September sind es 29 € statt 59 € im Jahr. Spürbarer ist der Effekt meist bei der Versicherung. Zu bedenken ist, dass der Wohnwagen außerhalb des Betriebszeitraums nicht zugelassen ist und weder gefahren noch auf öffentlichen Straßen abgestellt werden darf. Der Betriebszeitraum umfasst zwei bis elf volle Monate.
Nein. Die Nichterhebung der Steuer nach § 10 KraftStG, für die es das grüne Kennzeichen gibt, nimmt Wohnwagenanhänger ausdrücklich aus – ebenso Anhänger hinter Krafträdern und Pkw. Für einen Wohnwagen bleibt als Stellschraube nur das Saisonkennzeichen oder die Abmeldung.
Für das Fahrzeug selbst ja, und zwar deutlich. Ein Wohnwagen ist ein Anhänger und zahlt 7,46 € je angefangene 200 kg; ein Wohnmobil ist ein Kraftfahrzeug und wird nach Gewicht und Schadstoffklasse besteuert, bei 3.500 kg und Klasse S 4 mit 240 € im Jahr. Beim Gespann kommt allerdings die Steuer für das Zugfahrzeug hinzu.
Stand: 11. September 2026. Grundlage sind das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (in Kraft seit 01.01.2026), die Fahrzeug-Zulassungsverordnung und die Übersicht Steuerhöhe der Zollverwaltung. Die Beträge sind eigene Berechnungen nach diesen Sätzen; verbindlich ist der Bescheid des Hauptzollamts.