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Bei Wohnmobilen zählen zwei Dinge: das Gewicht und die Schadstoffklasse. Die ersten zwei Tonnen sind dabei am teuersten – wie sich der Betrag Schritt für Schritt zusammensetzt, steht unter dem Rechner.
Hubraum und CO₂-Wert bleiben bei der Wohnmobilsteuer außen vor – anders als beim Pkw. Wer ein Womo oder einen Camper zulässt, braucht deshalb nur zwei Werte aus den Fahrzeugpapieren, und die Rechnung dahinter steht vollständig in § 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG.
Was der Rechner braucht
Der Steuerrechner braucht zwei Werte:
- Zulässige Gesamtmasse in kg aus Feld F.2 der Zulassungsbescheinigung Teil I. Bei den verbreiteten Kastenwagen auf Transporterbasis sind das meist 3.500 kg, bei Teilintegrierten und Alkoven oft 3.500 bis 4.250 kg.
- Schadstoffklasse: mindestens S 4, die Gruppe S 1 bis S 3, oder „alle anderen“.
Welche Klasse gilt, entscheidet die Zulassungsbehörde. Sie richtet sich dabei nach den Emissionsklassen der StVZO, und zwar nach deren Stand vom 1. September 2023: Das Kraftfahrzeugsteuergesetz verweist auf genau diese Fassung, sodass spätere Änderungen der StVZO die Steuer nicht mehr verschieben. Im Papier führen die letzten beiden Ziffern von Feld 14.1 auf die Klasse. Steht dort nichts Brauchbares, hilft der Blick in den Zulassungsbescheid oder eine Anfrage bei der Zulassungsstelle. Eine Ausstattungsliste oder ein Herstellerprospekt ersetzt die Feststellung nicht.
Die Sätze je angefangene 200 kg
| Schadstoffklasse | erste 2.000 kg | jedes weitere Gewicht | Höchstbetrag |
|---|---|---|---|
| mindestens S 4 | 16,00 € | 10,00 € | 800 € |
| S 1, S 2 oder S 3 | 24,00 € | 10,00 € | 1.000 € |
| alle anderen | 40,00 € | 10,00 € bis 5.000 kg · 15,00 € bis 12.000 kg · darüber 25,00 € | keiner |
Der Rechenweg, an dem sich die meisten verrechnen
Die ersten 2.000 kg werden immer mit dem ersten Satz belegt – zehn Einheiten zu je 200 kg. Erst das Gewicht darüber geht in den zweiten Satz. Wer stattdessen das gesamte Gewicht mit einem einzigen Satz multipliziert, landet weit daneben.
Beispiel: ein 3.500-kg-Kastenwagen mit Euro 6 und damit Schadstoffklasse S 4.
- Erste 2.000 kg: 10 × 16,00 € = 160,00 €
- Restliche 1.500 kg: 8 angefangene 200-kg-Einheiten × 10,00 € = 80,00 €
- Jahressteuer 240,00 €, zu zahlen 240 €
Bei einem älteren Alkoven von 6.600 kg ohne anerkannte Schadstoffklasse sieht es so aus: 10 × 40,00 € + 15 × 10,00 € + 8 × 15,00 € = 670,00 €. Ein Höchstbetrag bremst das nicht, denn den gibt es in dieser Gruppe nicht.
Wohnmobil-Steuer nach Gewicht
| Zulässige Gesamtmasse | mind. S 4 | S 1 bis S 3 | alle anderen |
|---|---|---|---|
| 2.800 kg | 200 € | 280 € | 440 € |
| 3.300 kg | 230 € | 310 € | 470 € |
| 3.500 kg | 240 € | 320 € | 480 € |
| 4.250 kg | 280 € | 360 € | 520 € |
| 5.000 kg | 310 € | 390 € | 550 € |
| 6.600 kg | 390 € | 470 € | 670 € |
| 7.500 kg | 440 € | 520 € | 745 € |
Die 3,5-Tonnen-Grenze, nach der oft gefragt wird, ist keine Steuergrenze. Sie entscheidet über die Führerscheinklasse und über Tempolimits, nicht über den Steuersatz: Die Staffel läuft darüber einfach weiter, und die Klasse bleibt dieselbe. Ein Auflasten von 3.500 auf 3.850 kg kostet 20 € Steuer mehr im Jahr.
Was als Wohnmobil gilt
Steuerlich ist ein Wohnmobil ein Fahrzeug der Klasse M1 mit der besonderen Zweckbestimmung Wohnmobil (§ 8 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 1a KraftStG). Ob ein Fahrzeug dazu zählt, stellt die Zulassungsbehörde fest, und diese Feststellung ist für das Hauptzollamt verbindlich (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG). Ein selbst ausgebauter Kastenwagen wird also nicht dadurch zum Wohnmobil, dass Bett und Küche eingebaut sind – er wird es durch die Eintragung.
Das ist für die Steuer meist günstig: Ein Kastenwagen, der als Lkw eingetragen bleibt, zahlt nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG bei 3.500 kg 210 € statt 240 € – aber ohne die Vorteile der Wohnmobil-Zulassung. Steht er noch als Pkw in den Papieren, wird nach Hubraum und CO₂-Wert gerechnet, und das liegt bei einem Diesel-Transporter deutlich höher.
Wann ein Wohnmobil nichts kostet
- Abgemeldet. Besteuert wird das Halten eines zugelassenen Fahrzeugs. Ein außer Betrieb gesetztes Wohnmobil kostet keine Steuer, darf aber nicht auf öffentlichem Grund stehen.
- Saisonkennzeichen. Zwei bis elf volle Monate Betriebszeitraum, je Tag ein Dreihundertfünfundsechzigstel der Jahressteuer. Beim 3.500-kg-Kastenwagen mit S 4 sind das für April bis September 120 € statt 240 €.
- Schaustellergewerbe. Wohnmobile über 3.500 kg sind steuerfrei, solange sie ausschließlich einem Gewerbe nach Schaustellerart dienen (§ 3 Nr. 8 lit. b KraftStG).
Fällig wird die Steuer am Tag der Zulassung für zwölf Monate im Voraus; ohne SEPA-Lastschriftmandat wird das Fahrzeug nicht zugelassen (§ 13 Abs. 1 KraftStG). Weil die Jahressteuer beim Wohnmobil selten über 500 € liegt, kommt die halbjährliche Zahlung in der Regel nicht in Betracht.
Das H-Kennzeichen für alte Reisemobile
Ein Wohnmobil, das vor mindestens 30 Jahren erstmals zugelassen wurde, weitgehend im Originalzustand und gut erhalten ist, kann mit Gutachten nach § 23 StVZO ein H-Kennzeichen bekommen. Dann gilt die Oldtimer-Pauschale von 191,73 € im Jahr, zu zahlen 191 € (§ 9 Abs. 4 KraftStG). Bei alten, schweren Fahrzeugen ohne anerkannte Schadstoffklasse ist das oft deutlich günstiger: Ein Alkoven von 1990 mit 3.500 kg zahlt regulär 480 €, mit H-Kennzeichen 191 €. Einzelheiten stehen auf der Seite zur Oldtimer-Steuer.
Zulassung, Abbuchung, Halterwechsel
Ohne SEPA-Lastschriftmandat lässt die Zulassungsbehörde kein Fahrzeug zu; erteilt wird es dort bei der Anmeldung (§ 13 Abs. 1 KraftStG). Zusätzlich prüft sie, ob der Halter Kfz-Steuerrückstände hat – bestehen welche, wird nicht zugelassen (§ 13 Abs. 2 KraftStG). Abgebucht wird jeweils für zwölf Monate im Voraus, gerechnet ab dem Tag der Zulassung; für die Folgejahre kommt im Regelfall kein neuer Bescheid mehr.
Beim Verkauf endet die Steuerpflicht des bisherigen Halters mit dem Tag der Umschreibung auf den Käufer. Wird ein Wohnmobil umgebaut oder aufgelastet und ändert sich dadurch der Wert in Feld F.2 oder die Schadstoffklasse, setzt das Hauptzollamt die Steuer neu fest.
Häufige Fragen zur Wohnmobil-Steuer
Nach zulässigem Gesamtgewicht und Schadstoffklasse, je angefangene 200 kg (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG). Für die ersten 2.000 kg gilt ein höherer Satz – 16,00 € bei mindestens S 4, 24,00 € bei S 1 bis S 3 und 40,00 € in der Gruppe der übrigen Fahrzeuge. Erst das Gewicht darüber wird mit dem niedrigeren zweiten Satz gerechnet. Hubraum und CO₂-Wert spielen keine Rolle.
Bei Schadstoffklasse S 4 oder besser 240 € im Jahr: 10 × 16,00 € für die ersten 2.000 kg plus 8 × 10,00 € für die restlichen 1.500 kg. Mit den Klassen S 1 bis S 3 sind es 320 €, in der Gruppe der übrigen Fahrzeuge 480 €. Die 3,5-Tonnen-Grenze ist übrigens keine Steuergrenze – sie entscheidet über die Führerscheinklasse, die Steuerstaffel läuft darüber unverändert weiter.
Festgestellt wird sie von der Zulassungsbehörde. Grundlage sind die Emissionsklassen der StVZO nach deren Stand vom 1. September 2023 – auf genau diese Fassung verweist das Kraftfahrzeugsteuergesetz. Im Papier führen die letzten beiden Ziffern von Feld 14.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I darauf, in Fahrzeugscheinen vor 2005 steht die Emissionsschlüsselnummer in Feld 1. Im Zweifel gibt der Zulassungs- oder Steuerbescheid Auskunft; eine Ausstattungsliste des Herstellers ersetzt die Feststellung nicht.
Nein. Anders als beim Pkw kennt die Wohnmobil-Steuer keinen Unterschied nach Kraftstoffart – gerechnet wird nur nach Gewicht und Schadstoffklasse. Zwei Wohnmobile mit gleichem zulässigem Gesamtgewicht und gleicher Klasse zahlen dasselbe, unabhängig davon, ob ein Diesel- oder ein Benzinmotor verbaut ist.
Jede angefangene 200-kg-Stufe über 2.000 kg schlägt mit dem zweiten Satz zu Buche, meist 10,00 €. Eine Auflastung von 3.500 auf 3.850 kg kostet daher rund 20 € Steuer mehr im Jahr. Maßgeblich ist der Wert, der nach der Auflastung in Feld F.2 eingetragen wird.
Wenn es außer Betrieb gesetzt ist, denn besteuert wird nur das Halten eines zugelassenen Fahrzeugs. Eine echte Befreiung gibt es im Schaustellergewerbe: Wohnmobile über 3.500 kg sind steuerfrei, solange sie ausschließlich einem Gewerbe nach Schaustellerart dienen (§ 3 Nr. 8 lit. b KraftStG). Ein Wohnmobil mit H-Kennzeichen zahlt die Oldtimer-Pauschale von 191,73 € im Jahr.
Stand: 11. September 2026. Grundlage sind das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (in Kraft seit 01.01.2026) sowie die Merkblätter der Zollverwaltung zu Steuerhöhe und Fälligkeit und Zahlung. Die Beträge sind eigene Berechnungen nach diesen Sätzen; verbindlich ist der Bescheid des Hauptzollamts.